AGB

Vermieter:
Thomas Brechensbauer, Eichwasenring 50, 72654 Neckartenzlingen
(im Folgenden: der Vermieter, auch bei Personenmehrheit, der Vermieterin oder einer juristischen Person)

  • 1 Nutzung /Pflichten des Mieters
  1. Der Mietgegenstand darf nur von dem Mieter genutzt werden. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte zur Nutzung (Ingebrauchnahme) übergeben, es sei denn der Vertragspartner erteilt vorher seine Zustimmung in Schrift- oder Textform. Bereits hiermit erteilt der Vertragspartner seine Zustimmung zur vertragsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands durch die Gäste einer etwaigen Veranstaltung, zu deren Anlass der Mieter den Mietgegenstand angemietet hat.
  2. Ein Unternehmer welcher als Mieter auftritt, darf den Mietgegenstand nicht untervermieten.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu nutzen.
  4. Die Gebrauchsanweisungen des Vertragspartners muss durch den Mieter befolgen werden.
  5. Kennzeichnungen des Mietgegenstandes (z.B. Aufschriften, Aufkleber und der Gleichen), dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
  6. Der Mieter verpflichtet zu der nachfolgend aufgeführten ordnungsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands
    1. Der Mietgegenstand darf ausschließlich in Innenräumen, wind- und wettergeschützten Hütten, Zelten oder in vergleichbaren Räumlichkeiten bzw. Unterständen in Betrieb genommen werden die zugangsbeschränkt sind. Pflicht des Mieters ist es, den Mietgegenstand vor schädlichen Wetter- und Witterungsbedingungen zu schützen.
    2. Es drohen Schäden am Mietgegenstand (Fotobox) und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit falls
      1. der Mietgegenstand direktem Sonnenlicht ausgesetzt wird. Dies gilt insbesondere, da in einem solchen Fall die maximale Betriebstemperatur von 40°C überschritten wird.
      2. die Betriebstemperatur des Mietgegenstands, insbesondere des Druckers, zwischen 10°C unterschreitet, oder 40°C überschreitet.
      3. die Luftfeuchtigkeit der Umgebung des Mietgegenstandes zwischen 30% untersteigt, oder 80% übersteigt.
    3. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter den o.g. Umgebungsbedingungen in Betrieb nehmen und muss Maßnahmen treffen um solche Schäden zu verhindern.
  7. Der Mieter ist zur unverzüglichen Anzeige eines Mangels gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet,
    1. der eine ordnungsgemäße Funktion nicht ermöglich, oder
    2. der zu Mietbeginn bestand, oder
    3. der während der Mietzeit entsteht.
  8. Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Funktion des Mietgegenstandes (Fotobox) ist der Mieter verpflichtete sofort die weitere Nutzung zu unterlassen.
    Im Zweifel muss der Mieter den Vertragspartner kontaktieren und sich mit diesem abzustimmen.
  9. Dem Mieter ist es in keiner Weise gestattet den Mietgegenstand zu verändern oder sicherheitsrelevante Funktionen außer Kraft zu setzen.
    Änderungen an dem Mietgegenstand durch den Mieter bedürfen einer vorhergehenden Zustimmung des Vertragspartners in Schrift- oder Textform.
    Der Mieter muss bei Rückgabe des Mietgegenstands den ursprünglichen Zustand widerherstellen.
  • 2 Haftung des Mieters/Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr geht mit der Lieferung der Fotobox an den Mieter über.
  2. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über die in Ziff. 4.1. genannten hinaus, obliegt dem Kunden. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
  3. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Die Haftungserleichterung gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von §278 BGB. Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung beschränkt.
  4. Der Anbieter übernimmt keine Haftung mit der Erbringung der vertraglichen Leistung für den vom Kunden bezweckten Erfolg.
  5. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.
  6. Der Kunde haftet für alle von ihm vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an der angemieteten Fotobox und der Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für: a. Die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann b. Bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. gesetzlicher MwSt. von derzeit 19 % zu erstatten c. Bergungs-und Rückführungskosten d. Gutachterkosten e. Wertminderung f. Dem Vermieter entstehende Ausfallkosten für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer g. Sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung 7. Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemietete Fotobox durch den Vermieter. Es ist vom Kunden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Fotobox durch die private Haftpflichtversicherung des Kunden oder die Betriebshaftpflicht bei Firmen die Haftung übernimmt.
  7. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf die anteilige Dauer der Nichttauglichkeit der Mietsache, jedoch höchstens den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten

§ 3 Besondere Pflichten des Mieters bei Unfällen, Diebstahl etc.

  1. Bei einem Schadensfall muss der Mieter, den Vertragspartner und den Versicherer unterstützen und Auskünfte erteilen, die den Schadenfalls aufklären können. Der Mieter ist verpflichtet den Vertragspartner unverzüglich über alle Details eines Diebstahls, Beschädigung oder sonstigem Verlust in schriftlicher Form zu informieren.
  2. Alle zumutbaren Maßnahmen muss der Mieter ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienen.

Der Mieter muss bei Unfällen mit Beteiligung Dritter, insbesondere bei Personenschäden oder einem Diebstahl des Mietgegenstands unverzüglich die Polizei verständigen und hinzuzuziehen.

  1. Bei jeglicher Beschädigung oder bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Verlust des Mietgegenstands während der Mietzeit, behält sich der Vertragspartner vor, neben den Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 1500€ auch Verdienstausfälle in Rechnung zu stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • 4 Haftung des Vermieters

 

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.

Im Falle unvollständiger Leistungserbringung seitens Vertragspartner (technische Fehlfunktion, o.ä.) beschränkt sich die Haftungsverpflichtung maximal auf den belasteten Mietpreis. Darüber hinaus gehende Ansprüche seitens des Mieters sind ausgeschlossen.

 

Die Verschuldens unabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut).

 

 

  • 5 Leistungsstörung

 

  1. Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche des Anbieters aus dem Vertrag unberührt.
  2. Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen, so bemüht sich der Anbieter um schnellstmögliche Beseitigung. Sollte dieses nach Einschätzung des Anbieters nicht möglich sein, wird die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  3. Der Anbieter ist zur sofortigen Wegnahme seiner Geräte berechtigt, wenn ihm aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter des Anbieters gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.